Nichtbeanstandungsregelung 31.03.2021
Laut dem neuen Kassengesetz "KassenSichV" besteht seit 1.Januar 2020 die Pflicht, manipulationssichere Kassen einzusetzen.
Wegen Verzögerungen im Zertifizierungsverfahren hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) im November 2019 eine Nichtbeanstandungsregelung bis 30. September 2020 getroffen.
Lange wurde spekuliert, ob die TSE-Frist nochmals verlängert wird, doch das BMF lehnte eine bundesweite Fristverlängerung ab.
Um den Unternehmen, Händlern und Gastwirten dennoch mehr Zeit für die technische Umstellung ihrer Kassensysteme zu bieten, gaben die Bundesländer eigene Regelungen in engen, festgesteckten Rahmen vor.
Wegen Verzögerungen im Zertifizierungsverfahren hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) im November 2019 eine Nichtbeanstandungsregelung bis 30. September 2020 getroffen.
Lange wurde spekuliert, ob die TSE-Frist nochmals verlängert wird, doch das BMF lehnte eine bundesweite Fristverlängerung ab.
Um den Unternehmen, Händlern und Gastwirten dennoch mehr Zeit für die technische Umstellung ihrer Kassensysteme zu bieten, gaben die Bundesländer eigene Regelungen in engen, festgesteckten Rahmen vor.
Fristverlängerung mit Bedingungen
Fast alle Bundesländer haben einen zeitlichen Aufschub bis 31.03.2021 möglich gemacht, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass er die TSE fristgerecht in Auftrag gegeben hat.Mit dieser Regelung müssen Ladenbetreiber die TSE zwar bis Ende September (in manchen Ländern bis Ende August) bestellen, erhalten dann jedoch etwas mehr Zeit um die TSE an den Kassen zum Einsatz zu bringen.
Ein gesonderter Antrag beim Finanzamt muss dafür nur in wenigen Bundesländern gestellt werden, die Finanzämter der Länder schreiben:
"Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Ausrüstung der elektronischen Kassensysteme mit zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) bis zum 30. September 2020 nicht möglich war, aber rechtzeitig vor dem 1. Oktober 2020 eine verbindliche Bestellung oder ein Auftrag erfolgte, wird eine fehlende TSE- Umrüstung bis zum 31. März 2021 nicht beanstandet."
TSE Fristen der Bundesländer
Viele Bundesländer gewähren den Aufschub bei fristgerechter TSE Bestellung ohne dafür einen Antrag beim Finanzamt stellen zu müssen.TIPP Eine Übersicht der TSE Fristen der einzelnen Bundesländer haben wir mit den jeweiligen offiziellen Veröffentlichungen nachfolgend für Sie zusammengestellt:
Bundesland | TSE Bestellung bis | Kein Antrag nötig | Offizielle Länderinfo |
---|---|---|---|
Baden-Württemberg | 30.09.2020 | zur Veröffentlichung | |
Bayern | 30.09.2020 | zur Veröffentlichung | |
Berlin | 30.08.2020 | zur Veröffentlichung | |
Brandenburg | 31.08.2020 | zur Veröffentlichung | |
Bremen | Keine Verlängerung | Die TSE muss zum 30.09.2020 an den Kassen im Einsatz sein Beim Finanzamt kann ein Antrag auf Härtefallregelung gestellt werden. |
|
Hamburg | 30.09.2020 | zur Veröffentlichung | |
Hessen | 30.09.2020 | zur Veröffentlichung | |
Mecklenburg-Vorpommern | 30.09.2020 | zur Veröffentlichung | |
Niedersachsen | 31.08.2020 | zur Veröffentlichung | |
Nordrhein-Westfalen | 30.09.2020 | zur Veröffentlichung | |
Rheinland-Pfalz | 31.08.2020 | zur Veröffentlichung | |
Saarland | 30.09.2020 | zur Veröffentlichung | |
Sachsen | 31.08.2020 | zur Veröffentlichung | |
Sachsen Anhalt | 30.09.2020 | zur Veröffentlichung | |
Schleswig-Holstein | 30.09.2020 | zur Veröffentlichung | |
Thüringen | 30.09.2020 | zur Veröffentlichung |
HINWEIS Das Finanzamt will seine digitale Schnittstelle (DSFinV-K) mit der Kassensysteme neuerdings geprüft werden, bei Nachweis der fristgerechten TSE Beauftragung bis zum Ablauf der jeweiligen Übergangsfristen nicht einsetzen.
Stand 12.10.2020
Auszug der Nichtbeanstandungsregelung des BMF vom 06.11.2019
"Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019"
GZ IV A 4 -S 0319/19/10002 :001 DOK 2019/0891800
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019 Folgendes:
Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.
Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
Die Belegausgabepflicht nach § 146a Absatz 2 AO bleibt hiervon unberührt.
Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme – DSFinV-K – findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.
Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen.
Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen.
Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: BMF Veröffentlichung vom 06.11.2019 / GZ IV A 4 -S 0319/19/10002 :001 DOK 2019/0891800
Link zum vollständigen Dokument:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2019-11-05-nichtbeanstandungsregelung-bei-verwendung-elektronischer-aufzeichnungssysteme.html
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