Registrierkassenpflicht Österreich



Kassenupdate 2017 kaufen









 
zum Download Kassensoftware 6 Download



 

Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV)

Die RKSV Österreich bestimmt u.a. welche Funktionen eine Kassensoftware haben muss damit sie in Österreich eingesetzt werden darf, so z.B.:
 
  • QR-Codes für Kassenbelege
  • Datenerfassungsprotokoll (DEP)
  • Startbeleg
  • Schlussbeleg
  • etc.

Die CSS Group Kassensoftware enthält eine RKSV Schnittstelle, die die Kassensoftware um die in Österreich benötigten Funktionen erweitert.

Zusätzlich muss in Österreich auch eine besondere Fiskalhardware eingesetzt werden, bestehend aus Fiskalstick und Signatureinheit. Die Fiskalhardware muss an jede Kassa angeschlossen werden.

TIPP  Unseren Kunden in Österreich bieten wir ein Rundum Sorglos Paket mit Lieferung der Fiskalhardware und Installation per Fernwartung

 

BMF Österreich - Auszug aus dem Gesetzestext

23. Werde ich als Unternehmerin bzw. Unternehmer (finanzrechtlich) ab dem 1.4.2017 verfolgt bzw, kann ich bestraft werden, wenn meine Registrierkasse nicht über die gesetzlich vorgeschriebene technische Sicherheitseinrichtung verfügt, die die Unveränderbarkeit der Aufzeichnung sicherstellt?

Ab 1.4.2017 besteht die gesetzliche Verpflichtung, die Aufzeichnungen in einer Registrierkasse durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen. Dabai bedarf es einer Registrierkasse, die der Registrierkassenverordnung (RKSV) entspricht und einer Implementierung des ebenso vorgeschriebenen Manipulationsschutzes, sowie der Registriertung der Einrichtung über FinanzOnline und einer erfolgreichen Startbelegprüfung.

Bei vorsätzlicher Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Pflicht droht nach dem Finanzstrafgesetz eine Strafe bis zu 5.000 Euro. Dazu muss von den Finanzämtern (wie in jedem Strafverfahren) in jedem Einzelfall geprüft werden, warum die Verpflichtung , eine manipulationsgeschütze Registrierkasse für die Aufzeichnung der Barumsätze zu verwenden, nicht erfüllt werden konnte. Dies bedeutet auch, dass insbesondere die vorsätzliche Nichterfüllung behördlich zu beweisen ist.

Von einer vorsätzlichen Nichtbeachtung der Registrierkassenpflicht mit Manipulationsschutz kann glaubhaft insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn die Unternehmerin / der Unternehmer

 
  • über eine Registrierkasse verfügt, die der Kassenrichtlinie entspricht und mit dieser die Einzelaufzeichnungspflicht und Belegerteilungspflicht erfüllt,
  • Belege über die getätigten Barumsätze lückenlos erstellt und
  • nachweist bzw. zumidest glaubhaft macht, dass sie / er die RKSV- konforme Beschaffung und / oder die Umrüstung der Registrierkasse(n) bei einem Kassenhersteller oder einem Kassenhändler bis Mitte März 2017 bereits beauftragt hat, sodass die Säumnis nicht in ihrer / seiner Spähre gelegen ist.

Nach der möglichst zeitnahen Aktualisierung des Registrierkassensystems und der Beschaffung einer Signaturerstellungseinheit müssen in der Folge ohne Verzug die Initialisierung der Registrierkasse, die Erstellung des Startbeleges und die Meldung der Registrierkasse und der Signaturerstellungseinheit über FinanzOnline sowie die Prüfung des Startbeleges erfolgen.

Wurde durch die Tathandlung bereits ein anderes Finanzvergehen verwirklicht (der Versuch einer Abgabenhinterziehung genügt dabei), sind die Strafdrohungen dieser Finanzvergehen maßgeblich.

Bei einem derat gelagerten Sachverhalt ist von einer finanzstrafrechtlichen Verfolgung der Unternehmerin / des Unternehmers abzusehen.


 

Weitere Informationen