Wer bekommt die Ausnahmeregelung bis 2022

Vom Kassengesetz 2020 noch nicht betroffen sind elektronische Kassensysteme die nicht nachrüstbar sind, sowie "Offene Ladenkassen", bei denen völlig ohne elektronische Hilfsmittel mit Quittungsblock, Taschenrechner und handschriftlich geführtem Kassenbuch gearbeitet wird.

Was ist ein nicht nachrüstbares elektronisches Aufzeichnungssystem

Ein nicht nachrüstbares elektronisches Aufzeichnungssystem ist z.B. eine Registrierkasse die ohne Betriebssystem funktioniert, die zwischen dem 25.11.2010 - 31.12.2019 angeschafft wurde und für die der Hersteller schriftlich bestätigt dass es baubedingt keine Nachrüstmöglichkeit gibt.

Elektronische Aufzeichnungssysteme die vor dem 25.11.2010 angeschafft wurden und die nicht nachrüstbar sind müssen sofort ersetzt werden.

Die Nicht-Nachrüstbarkeit muss schriftlich nachgewiesen und der Systemdokumentation beigelegt werden.

Was ist ein nachrüstbares elektronisches Aufzeichnungssystem

Nachrüstbar sind z.B. alle elektronischen Aufzeichnungssysteme die z.B. über ein Betriebssystem verfügen, also alle PCs, PC-Kassen, Touchkassen, Notebooks und Tablets etc.

Als nachrüstbar gelten auch alle elektronischen Aufzeichnungssysteme ohne Betriebssystem für die der Hersteller eine TSE Erweiterung anbietet.

Keine Rolle spielt welcher Umsatz erwirtschaftet wird oder ob Umsatzsteuer abgeführt werden muss, das Gesetz betrifft auch Kleinunternehmer und die Öffentlichen wie Museen.

Dem Gesetzgeber geht es im Grunde um alle elektronischen Aufzeichnungssysteme mit denen Bareinnahmen erfasst werden.

Der Handel ist genauso betroffen wie Kosmetiker, Friseure, Bäcker, Fleischer, Döner, Imbiss, Gastronomen etc. oder auch der Handwerker, der ein elektronisches Kassenbuch führt.
 

Auszug aus Technische Richtlinie BSI TR-03153 Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme / Version 1.0.1 20. Dezember 2018 / Elektronische Aufzeichnungssysteme § 1 [KassenSichV]:

„Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen.

Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler gehören nicht dazu..“

Keine Ausnahme für PC Kassen

Mit Einführung des Kassengesetz 2020 muss jede PC-Kasse - also ein Kassensystem das über ein Betriebssystem verfügt - an eine Technische Sicherheitseinrichtung angeschlossen werden.

Eine PC Kasse fällt nicht unter die Ausnahmeregelung weil sie immer nachrüstbar ist, so z.B. durch Installation einer neuen Kassensoftware.

ACHTUNG  Falls ich von meinem Kassensoftware-Hersteller keine TSE bekomme (weil es ihn z.B. gar nicht mehr gibt) muss ich spätestens zum 01.01.2020 eine neue Kassensoftware einführen.

Kassen-Meldung beim Finanzamt

Alle ca. 2 Mio vom Gesetz betroffenen Kassen in Deutschland müssen beim Finanzamt registriert werden.

Konkret bedeutet das für Ladenbetreiber, dass er seine Kasse beim zuständigen Finanzamt melden muss, sobald das Finanzamt die elektronische Meldung ermöglicht.

TIPP  Die Anmeldung der Kasse kann Ihr Steuerbüro übernehmen, sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater.

Steuerberater Info TSE (zum Ausdruck für Ihr Steuerbüro)

Wie lange gilt die Ausnahmeregelung

Die Ausnahmeregelung für bauartbedingt nicht nachrüstbare Registrierkassen gilt bis 31.12.2022.

Danach müssen die Läden komplett mit neuen Kassen ausgestattet werden.
 

Auszug aus dem Anwendungserlass zu § 146a AO:

"Nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschaffte Registrierkassen, welche die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010, BStBl I 2010, 1342 erfüllen, aber bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, so dass sie die Anforderungen des § 146a AO nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31.12.2022 weiterhin verwendet werden (Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO).

Die Nachweise des Vorliegens dieser Voraussetzungen sind für die jeweils eingesetzte Registrierkasse der Systemdokumentation beizufügen (z.B. durch eine Bestätigung des Kassenherstellers).

Von der Ausnahmeregelung des Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO sind PC-Kassensysteme nicht umfasst."